OLG Braunschweig - Urteil vom 15.03.1991
2 U 135/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/25
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 16.05.1990

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Braunschweig, Urteil vom 15.03.1991 - Aktenzeichen 2 U 135/90

DRsp Nr. 1996/618

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

150000 DM [75000 EUR] Schmerzensgeld für verheirateten Industriemechaniker aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädelhirntrauma (frontobasale, rechts medial gelegener Hirnsubstanzschädigung), schwerster Mittelgesichtsverletzungen und Augenverletzungen, Distorsion des rechten Sprunggelenks sowie Zahnschäden (Überkronungen der unfallbedingt abgeschlagenen Zähne 17, 45, 37, 38 sowie Schäden an den Zähnen 11, 21, 42) mit einer MdE von 70 % auf Dauer.71 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit zwei Operationen. Langwierige ambulante Behandlung, auch noch ca. 3 Jahre nach dem Unfall durch regelmäßige vierteljährliche augenärztliche Untersuchung. Erschwerung der Zahnbehandlungen, da der Kiefer nur eingeschränkt geöffnet werden konnte.Dauerschäden: