OLG Braunschweig - Urteil vom 21.04.1989
2 U 267/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1953

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1989 - Aktenzeichen 2 U 267/88

DRsp Nr. 1996/621

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für ein 3-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall wegen beidseitiger Schädelbasisfraktur, Liquorfistel, rechtsseitiger Schädelkalottenfraktur, ausgesprägtem Brillenhämatom und Riß- und Quetschwunden im Gesicht.34 Tage stationäre Behandlung zur Behebung der Liquorfistel.An der Kopfhaut sind quer über den Vorderkopf verlaufende breite Schnittnarben sowie 2 weitere punktförmige Narben am Hinterkopf, eine von Größe eines 5-DM-Stücks zurückgeblieben. Die Narben werden durch das Haupthaar nur bedingt verdeckt. Leichte Verbreiterung der Nasenwurzel. Im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch anhaltende Wetterwechselkopfschmerzen und psychische Reaktionen auf Kraftfahrzeuge.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts xxx vom 21. Juli 1988 abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner der Klägerin weitere 4.771 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.5.1988 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.