OLG Braunschweig - Urteil vom 12.12.1988
3 U 165/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1954

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.12.1988 - Aktenzeichen 3 U 165/88

DRsp Nr. 1996/622

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

12500 DM [6250 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für eine 43-jährige Radfahrerin aus Verkehrsunfall wegen einer Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers, einer Jochbeinprellung sowie einer Gehirnerschütterung mit einer MdE von 100 % für 180 Tage und von 20 % auf Dauer.79 Tage stationäre Behandlung, darunter 3 Tage auf der Intensivstation. 230 Thrombosespritzen während der stationären Liegezeit. Die Geschädigte mußte ohne Bewegungsmöglichkeit in einer Gipsschale fest liegen. Etwa 3 1/2 Monate konnte die Geschädigte nicht aufstehen, danach krankengymnastische Übungen.Dauerfolgen: Deformierung des 2. Lendenwirbelkörpers; Haltungsänderung der Wirbelsäule sowie Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule. Die Geschädigte kann keine Schuhe mit höheren Absätzen tragen noch Wanderungen unternehmen. Bei Belastungen, insbesondere nach längerem Sitzen und Stehen, stellen sich ziehende Schmerzen im Brust-Lenden-Bereich ein, Taubheitsgefühl an der Außenseite des rechten Unterschenkels. Kein geringer Verschuldensgrad des Schädigers (türöffnender Beifahrer eines PKWs).