OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.1991
14 U 19/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1960
VersR 1992, 1412
ZfS 1993,118
zfs 1993,118

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1991 - Aktenzeichen 14 U 19/91

DRsp Nr. 1996/714

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für 57 Jahre alte Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Fußverletzung (Bruch des linken Fersen- und des linken Wadenbeins, knöcherne Absprengung am rechten Daumen, multiple Prellungen und großflächige Schürfwunden) mit dauernder Bewegungseinschränkung im Bereich des Sprunggelenks erlitt, die sie zwang, orthopädisches Schuhwerk zu tragen und als Unfallfolge weiterhin zu einer mittelgradigen reaktiven Depression führte mit einer MdE von 25 % auf Dauer.28 Tage stationäre Behandlung, anschließend 15 Monate ambulante Behandlung.Die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente unterblieb, weil die Beeinträchtigung keine massive Dauerschädigung darstelle.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;