OLG Hamm - Urteil vom 11.06.1991
27 U 66/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/435
OLGReport-Hamm 1991 (2), 9
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 97/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 11.06.1991 - Aktenzeichen 27 U 66/91

DRsp Nr. 1996/918

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. »Zur Schmerzensgeldbemessung auf insgesamt 70000 DM [35000 EUR] nach einem lebensbedrohlichen Aneurysma (Aussackung) der Brustkorbschlagader.«2. 70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld für 19jährigen Krad-Beifahrer aus Verkehrsunfall wegen stumpfem Bauchtrauma und Kreuzbandriß im linken Knie.50 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit sofortiger Lapratomie und operativer Einsetzung einer Kreuzbandplastik. Ca. 2 Jahre später bildete sich ein unfallkausales Aneurysma (Aussackung) der Brustkorbschlagader, welches in einem zweiten stationären Aufenthalt operativ durch Implantierung einer Prothese behandelt wurde.Dauerschaden: Operationsnarbe linksseitig über dem Brustkorb und seitlich bis zum Rücken mit gelegentlichen Schmerzen. Die Knieverletzung läßt ein schmerzfreies Rennen, Treppensteigen, knien, auf dem Bauch liegen oder schwere Arbeiten verrichten nicht zu. Seit der Aorta-Operation befindet sich der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund akuter Angstzustände. Lebensbedrohlicher Zustand durch das Aneurysma war dem Geschädigten während dreier Monate bekannt. Aufgabe der bisherigen Berufes als Textilmaschinenführer und Umschulung zum Einzelhandelskaufmann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;