OLG Hamm - Urteil vom 29.05.1991
32 U 20/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/55
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 609/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 32 U 20/90

DRsp Nr. 1996/919

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 16jährigen Heranwachsenden aus Verkehrsunfall wegen offenem Schienbeintrümmerbruch III. Grades am linken Bein, unfallbedingter Verlust von Muskel- und Knochenteilen. Das linke Kniegelenk wies eine Weichteilverletzung III.Grades auf mit einer Zerreißung des Ansatzes der Patellasehne.217 Tage stationäre Behandlung mit mehrfachen Operationen, wobei der Geschädigte zeitweilig die Amputation des Beines befürchten mußte. Heilungskomplikationen durch Fistelbildung.