OLG Hamm - Urteil vom 16.10.1989
6 U 297/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1971
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 367/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1989 - Aktenzeichen 6 U 297/87

DRsp Nr. 1996/931

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 28jährigen Mann aus Verkehrsunfall nach Abriß der Nervenwurzeln C4,C5 und C7 mit Folge einer kompletten Lähmung des linken Armes, Abriß des Seitenbandes im linken Ellenbogen, einen vorderen Kreuzbandriß im linken Knie, ein Horner-Syndrom am linken Auge, eine Stauchung der Halswirbelsäule und eine Oberschenkelprellung links mit einer MdE von 80 % auf Dauer.29 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit versuchter Nerventransplantation.