OLG Hamm - Urteil vom 30.01.1989
13 U 211/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1972
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 472/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.1989 - Aktenzeichen 13 U 211/87

DRsp Nr. 1996/935

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für einen 32jährigen Mann aufgrund einer Prellung des Hinterkopfes mit Stammhirnkontusion links und Platzwunde mit einer MdE von 100 % auf Dauer.47 Tage stationäre Behandlung, bei Einlieferung Bewußtlosigkeit. Tracheotomie (Luftröhrenschnitt), ambulante Weiterbehandlung, Krampfanfälle.Bleibende substantielle Hirnschädigung. Temporäre Halbseitenlähmung links mit Besserung, jedoch nicht vollständiger Behebung. Hirnorganisches Psychosyndrom (Hirnorganische Wesensveränderung) mit Mangel an Spontanietät, mit geringerer allgemeiner Verlangsamung und Einengung an affektiv-emotionaler Mudlationsfähigkeit sowie erhöhter Reizoffenheit sind zurückgeblieben. Die Hirnleistungsstörungen mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsschwäche, erschwertem Umstellvermögen und erhöhter Erschöpfbarkeit mit Beeinträchtigung der Zulernfähigkeit bestehen fort. Gleichfalls fortbestehende Anfallbereitschaft, ständige Einnahme anfallsdämpfender Medikamente. Stimmstörung aufgrund der Tracheotomie; die Stimme klingt heiser, das Sprechvolumen ist eingeengt.