OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.04.1989
1 U 194/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1975
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 24/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.1989 - Aktenzeichen 1 U 194/88

DRsp Nr. 1996/1010

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung, Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie leichte Nierenprellung mit einer MdE von 100 % für 28 Tage. Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 10. Juni 1988 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Stadtsparkasse M., vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. R., V. und M., 7.699,76 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 8.4.1986

sowie

ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.6.1988 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.