1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 10. Juni 1988 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Stadtsparkasse M., vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. R., V. und M., 7.699,76 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 8.4.1986
sowie
ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.6.1988 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.
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