OLG Koblenz - Urteil vom 24.06.1991
12 U 237/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/70
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 477/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1991 - Aktenzeichen 12 U 237/90

DRsp Nr. 1996/1062

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld für 12-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen schwerem offenem Schädelhirntrauma frontal beidseits, offener Impressionsfrakturen bifrontal, fronto-basale Schädelhirnverletzung links, schwere Kontusio cerebri frontal beidseits mit Kontusionsblutungen. Die lebensgefährliche Kopfplatzwunde verläuft von der Mitte der linken Augenbraue bis in Höhe der rechten Kranznaht paramedian mit tastbarer offener Impressionsfraktur bifrontal und Liquor- bzw. Hirnbreiaustritt. Blutung aus dem linken Ohr mit einer MdE von 25 % auf Dauer.Wochenlange stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit sofortige notfallmäßiger Operation, intensiv-medizinischer Überwachung mit antibiotischer, antiödematöser und antiepileptischer Behandlung. Schädeldach-Ersatzplastik mit vorerst kosmetisch zufriedenstelllendem Erfolg.Zwei Kopfnarben, eine vom Unfall, die anderen in der Stirnhaargrenze bifrontal als Restzustand der Notschnittführung des Schädeldach-Ersatzplastik. Die Schädeldach-Ersatzplastik wurde in einem zweiten stationären Aufenthalt etwa 4 Monate nach dem Unfall vorgenommen. In der Zwischenzeit mußte der Geschädigte wegen des Schädeldachdefektes einen Helm tragen.