OLG Koblenz - Urteil vom 03.06.1991
12 U 1682/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/71
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 74/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 03.06.1991 - Aktenzeichen 12 U 1682/87

DRsp Nr. 1996/1063

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 15-jährigen Kleinkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen schwerer hämorrhagischer Schockzustand, drittgradig offene Beckenringfraktur mit Symphysensprengung und Sprengung beider Iliosacralfugen, Blasenruptur, Einriß des Rectums mit teilweiser Zerstörung der Beckenhodenmuskulatur und des äußeren Schließmuskels, Abriß der Adduktorenmuskulatur, drittgradig offene Oberschenkeltrümmerfraktur links, offene Aitken-II-Fraktur am linken Kniegelenk III. Grades mit teilweiser Zerstörung des medialen Kapselbandapparates, offene Unterschenkeltrümmerfraktur II.-III.Grades links, Aitken-Fraktur am linken Sprunggelenk, ausgedehnte Schnittwunde rechte Leiste, Schnittwunde rechtes Ellenbogengelenk, Verdacht auf stumpfes Bauchtrauma, Kreuzbandruptur mit Entfernung des Innenmeniskus, Anlegen eines künstlichen Darmausganges mit späterer Zurückverlagerung mit einer MdE von 30 % auf Dauer