OLG Koblenz - Urteil vom 19.11.1990
12 U 1316/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/72
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 07.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 46/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.1990 - Aktenzeichen 12 U 1316/89

DRsp Nr. 1996/1064

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) aus Verkehrsunfall für eine Hausfrau (Pkw-Insassin) wegen Fersenbeintrümmerbruch links und Außenbänderriß.41 Tage stationäre Behandlung, danach ein weiteres Jahr ambulante Behandlung.Als Dauerschaden ist ein deutlich gestörtes Gangbild geblieben, es ist mit Verschlimmerung zu rechnen. Operative Versteifung des Sprunggelenks medizinisch empfohlen. Orthopädisches Schuhwerk ist nötig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Trier, vom 07.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 46/88