LG Trier - Urteil vom 07.07.1989
11 O 46/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/274

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Trier, Urteil vom 07.07.1989 - Aktenzeichen 11 O 46/88

DRsp Nr. 1996/2504

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen Fersenbeintrümmerbruch links sowie Außenbänderriß mit einer MdE von 100 % für 356 Tage und von zwischen 20 % und 30 % auf Dauer.45 Tage stationäre Behandlung, mehr als weitere 10 Monate in ambulanter Behandlung.Dauerschaden: Belastungsminderung des linken Beines, orthopädisches Schuhwerk ist nötig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/274