OLG Koblenz - Urteil vom 07.11.1988
12 U 1274/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/457
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 249/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.1988 - Aktenzeichen 12 U 1274/87

DRsp Nr. 1996/1077

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für erhebliche Verletzungen im Bereich des Kapselbandapparates des rechten Kniegelenks sowie für einen Bruch des rechten Ober- und Unterschenkels und für tiefe Rißwunden über den Weichteilen des rechten Schienbeinkopfes mit einer MdE von 30 % auf Dauer.154 Tage stationäre Behandlung (6 KH-Aufenthalte) mit vier Operationen. Lang andauernde ambulante Behandlung. Riß des vorderen und hinteren Kreuzbandes Dauerschaden: nicht mögliche endgültige Konsolidierung der erheblichen Kapselbandverletzungen. Muskulär kompensierbares Wackelknie rechts mit Anzeichen einer Knorpelschädigung retropatellar und diskret beginnende degenerative Veränderungen am Schienbeinkopf. Muskelminderung am rechten Bein und enggradige Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk; zahlreiche Narben am rechten Bein. Mann. Ausbildung zum Landwirt mußte aufgegeben und Bürokaufmannslehre begonnen werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 01.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 249/86
Fundstellen
DfS Nr. 1993/457