OLG Koblenz - Urteil vom 31.10.1988
12 U 1565/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/78
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 590/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.1988 - Aktenzeichen 12 U 1565/87

DRsp Nr. 1996/1078

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Frau aus Verkehrsunfall wegen Einbruch des Brustbeins, Brustkorbprellung, Unterschenkelprellung rechts in Kniehöhe mit großem Bluterguß und nachfolgender Venenentzündung sowie Prellungen und Hautabschürfungen im Bereich des linken Armes sowie einfacher Bruch an der Basis des linken Mittelfußknochens mit einer MdE von 100 % für 75 Tage, von 70 % für 42 Tage und von 40 % für 30 Tage.Groß verkehrswidrige Unfallverursachung auf schädigender Seite.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;