OLG Koblenz - Urteil vom 24.10.1988
12 U 187/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/458
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 355/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.1988 - Aktenzeichen 12 U 187/87

DRsp Nr. 1996/1079

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen 28-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Oberkieferimpressionsfraktur rechts, eine Nasenbeintrümmerfraktur, eine Sprungbeinfraktur rechts, eine Innenknöchelfraktur links und für eine Schädelprellung mit Platzwunde.21 Tage stationäre Behandlung mit mehrfachen operativen Eingriffen (operative Nasenbeinkorrektur, operative Rekonstruktion der Oberkieferfraktur mit Osteosynthesen mit Drahtnaht, operative Revision des knöchernen Bodens der Augenhöhle). Sechs Monate Erforderlichkeit von Gehhilfen.