OLG Koblenz - Urteil vom 21.03.1988
12 U 620/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/467
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 04.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 133/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.1988 - Aktenzeichen 12 U 620/87

DRsp Nr. 1996/1087

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) wegen eines Verkehrsunfalls für einen 61-jährigen Rentner nach einer Trümmerfraktur des 1. und 2. Mittelfußknochens rechts.37 Tage stationäre Behandlung.Erhebliche Vorschädigungen durch eine Fraktur des 7. Brustwirbelkörpers und des 3. Halswirbelkörpers mit nachfolgender Querschnnitslähmung und Spastik des rechten Beines sowie eine Oberschenkelhalsfraktur rechts. Während der Geschädiggte vorher noch in der Lage war mit normalen Gehhilfen zu gehen, Treppenstufen zu nehmen, Pkw zu fahren und auch kleinere handwerkliche Arbeiten auszuführen, resultiert aus den unfallbedingt verbliebenen Schäden eine Stand- und Gehunsicherheit. Schmerzen beim Gehen, kleinere Gehstrecken sind nur mit Unterarmstützen möglich, ansonsten Rollstuhlbenutzung. Die Bewegungsmöglichkeit des Geschädigten ist gegenüber der Zeit vor dem Unfall ganz entscheidend eingeschränkt. Durch den Unfall hat der Geschädigte einen Großteil der ihm verbliebenen Bewegungsfreiheit verloren, was sich auch in psychischer Hinsicht negativ auswirkt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;