OLG Koblenz - Urteil vom 14.03.1988
12 U 479/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/468
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 20.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 172/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.1988 - Aktenzeichen 12 U 479/87

DRsp Nr. 1996/1088

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen 27-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfall für zahlreiche Weichteilverletzungen, ein gedecktes Schädelhirntrauma, eine Oberschenkelfraktur links, ferner für einen Kniescheibentrümmerbruch links mit erheblicher Bandverletzung des Kniegelenks, eine Außenmeniskusteilruptur, einen Abriß am Wadenbeinköpfchen, einen Schienbeinbruch, einem Ellenbogenbruch rechts, eine Ulnafraktur am rechten Unterarm, einen Abriß vom Griffelfortsatz des linken Handgelenks, sowie für Ober- und Unterkieferverletzungen mit einer MdE von zwischen 50 % und 30 % auf Dauer.