OLG Koblenz - Urteil vom 04.01.1988
12 U 1038/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/471
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 359/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.1988 - Aktenzeichen 12 U 1038/86

DRsp Nr. 1996/1091

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen 19-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls bei folgenden Verletzungen: Gehirnerschütterung, Schultereckgelenkssprengung links, Typ Tossy II., knöcherne Aussprengung aus dem unteren Schulterpfannenrand links, komplette Lähmung des oberen und des unteren Armgeflechts links, Verschluß der Unter-Schlüsselbein-Schlagader links, Oberarmschaftbruch links, Ellenbogenverrenkung rechts mit einer MdE von 80 % auf Dauer.30 Tage stationäre BehandlungDauerschäden: Streckunfähigkeit des rechten Ellenbogengelenkes als Folge der Ellenbogenverrenkung, völlge Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes als Folge einer Lähmung des oberen und unteren Armgeflechts links mit komplettem Ausfall der motorischen Funktionen und weitgehendem Ausfall der sensiblen Funktion bei Minderdurchblutung des linken Armes als Folge des unfallbedingten Verschlusses der Unter-Schlüsselbein-Schlagader. Der rechte Arm ist zu 1/7 in seiner Gebrauchsfähigkeit gemindert, der linke Arm ist völlig gebrauchsunfähig.Praktische Gleichstellung mit einem Geschädigten bei dem der linke Arm völlig fehlt.