OLG München - Urteil vom 29.03.1988
5 U 3777/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/617
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 12.05.1987

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG München, Urteil vom 29.03.1988 - Aktenzeichen 5 U 3777/87

DRsp Nr. 1996/1287

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

15800 DM [7900 EUR] Schmerzensgeld sowie einer monatliche Schmerzensgeldrente von 265 DM [117,50 EUR] sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für eine 20-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls für multiple Prellungen und Stauchungen der Wirbelsäule, ferner für eine offene Fraktur des Großzehengliedes am linken Unterschenkel, eine massive Contusionierung der Weichteile im Bereich des Unterschenkels lateral des Sprunggelenkes und des Fußes, sowie für ausgedehnte Riß- und Schnittwunden praetibial und infrapatellar, die bis auf die Unterschenkelfaszie reichten, für eine offene Luxation des Talus sowie des talo-navicularen Gelenks mit Syndesmosensprengung am linken Sprunggelenk, des weiteren für eine Luxation des rechten Talus nach vorn mit erheblicher Dislokation der Fragmente und einer MdE von 50 % auf Dauer.71 Tage stationäre Behandlung mit vier Operationen