OLG Nürnberg - Urteil vom 21.06.1991
6 U 3695/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1994, 158
DfS Nr. 1994/460
SP 1994, 148
SP 1994, 148
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 16.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 629/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.06.1991 - Aktenzeichen 6 U 3695/90

DRsp Nr. 1996/1332

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

260000 DM [130000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für 25-jährige Frau, die bei Verkehrsunfall ein schweres Schädelhirntrauma erlitt, das als bleibende Schäden physisch einen Anstieg des Flüssigkeitsdrucks im Schädel (Hydrocephalus aresorptivus) mit der Folge der Einsetzung einer infektionsgefährlichen Drainage (Shunt), rechtsbetonte Tetraspastik mit Bewegungs- und Koordinationsstörungen, Gleichgewichts- und Wortfindungsstörungen, starke Kopfschmerzen, und psychische Vereinsamung, Niedergeschlagenheit und Minderwertigkeitsgefühle zur Folge hatte mit einer GdE von 90 % auf Dauer.540 Tage stationäre Behandlung (6 KH-Aufenthalte), darunter 287 Tage Intubation, zwei Schädeloperationen (Shunt-Implantation).Dauerfolgen: Rechtsbetonte Tetraspastik mit Lähmungserscheinungen, Störungen der rechtsseitigen Leistung wie Koordination, des Gleichgewichts und der Eigenempfindung des Körpers, Überempfindlichkeit, starke Kopfschmerzen, Durchblutungs-, Konzentrations- und Gleichgewichtsstörung, Verlangsamung der Sprache, Unsicherheit im Gangbild.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: