OLG Oldenburg - Urteil vom 21.01.1991
13 U 164/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1991, 302
DfS Nr. 1993/698
VersR 1992, 624
zfs 1991, 333

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.01.1991 - Aktenzeichen 13 U 164/90

DRsp Nr. 1996/1365

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld für eine 26-jährige Frau und Mutter wegen Verkehrsunfalls für Schädelhirntrauma II. Grades mit Pfeilnahtsprengung und Scheitelbeinfraktur, rechts temporaler Hirndefekt mit leichter Erweiterung des rechten Unterhorns und linksbetont verplumptem Ventrikelsystem, Hirnstrombildveränderungen mit Thetafokus links-temporal, Kopfschwartenplatzwunde, Schürfwunden an Armen und Beinen, Verlust des Geruchssinns mit einer MdE von 60 % auf Dauer.