OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.02.1991
3 U 16/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/109
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4921/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.1991 - Aktenzeichen 3 U 16/90

DRsp Nr. 1996/1401

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie des Ersatzes des künftigen materiellen und immateriellen Schadens für 22jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Außenbandruptur des rechten oberen Sprunggelenks sowie einer Trümmerfraktur an beiden Handgelenken.70 Tage stationäre Behandlung mit drei Operationen.Dauerschaden: Starke Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks, mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks. Handwurzelarthrose rechts, degenerative Veränderung im rechten Sprunggelenk. Über 3 Jahre Schmerzen. Zu erwartende Verschlechterung der Funktion des rechten Handgelenks in der Zukunft mit operativer Handgelenksarthrodese.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;