OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.11.1989
3 U 92/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2365
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 227/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.1989 - Aktenzeichen 3 U 92/88

DRsp Nr. 1996/1410

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für 47jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, Rißwunde der Oberlippe, Einriß des Fingernagels und Verletzung des Außenknöchels des rechten Fußes (Distorsion des oberen Sprunggelenks) unter Verletzung des Bindegewebes.Dauerschaden in Form deutlicher Umfangsvermehrung, chronischer Reizzustand mit zeitweiliger Schwellneigung, leichtgradige Bewegungseinschränkung, posttraumatische Arthrose, Zwang zum Tragen eines Stützstrumpfes. Erhebliche Minderung der früheren sportlichen Betätigung (Fußball, Tennis, Wandern).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;