OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.08.1989
3 U 62/88
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2367
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 301/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Berechnung des Haushaltsschadens, Fahrtkosten zu Behandlungsterminen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.08.1989 - Aktenzeichen 3 U 62/88

DRsp Nr. 1996/1412

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten, Berechnung des Haushaltsschadens, Fahrtkosten zu Behandlungsterminen

1. Wenn man bei der Schadensberechnung wegen Ausfall von Haushaltstätigkeit angesichts eines wellenförmigen Krankheitsverlaufs für bestimmte Zeitabschnitte eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bekommt, ist es nicht folgerichtig, wenn man einer Schadensberechnung einerseits Durchschnittswerte zugrundelegt und andererseits die Zeiten voller Arbeitsunfähigkeit ausklammert und insoweit einen 100 %-igen Schaden bejaht.2. Bei Fahrten zu den verschiedenen Behandlungsterminen mit dem eigenen PKW sind nur die reinen Betriebskosten zu ersetzen, da die Vorhaltekosten auch ohne den Unfall entstanden wären.3. 13500 DM [6750 EUR] Schmerzensgeld sowie Vorbehalt des immateriellen des Zukunftsschadens für 38-jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma mit Schweregrad II mit einer MdE von von 50 % für 360 Tage, von 30 % für 360 Tage, von 20 % für 360 Tage, von 10 % für 360 Tage.Jahrelange Heilbehandlung, 14 Monate Zwang zum Tragen einer Halskrawatte. Es trat eine Fehlstellung im mittleren Halswirbelsäulenabschnitt und eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ein.