OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.07.1989
3 U 46/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2368
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.07.1989 - Aktenzeichen 3 U 46/88

DRsp Nr. 1996/1413

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Die allgemeine Betriebsgefahr kann gegenüber einer Vorfahrtsverletzung außer Ansatz bleiben, insbesondere dann, wenn kein Fahrfehler festzustellen ist.500 DM [250 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Rückenprellung, multipler Prellungen und Schürfwunden am linken Bein. Über 2 Wochen Beschwerden, kein Anhaltspunkt für Gehirnerschütterung oder knöcherne Verletzung oder Dauerschäden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 16.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/87
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2368