OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.08.1988
3 U 192/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/730
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 39/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.1988 - Aktenzeichen 3 U 192/86

DRsp Nr. 1996/1415

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Der abstrakte Schadensbegriff des Sozialversicherungsrechts ist für das zivile Schadenersatzrecht nicht maßgebend, bei dem es auf den konkret nachzuweisenden Schaden ankommt.2. Ein Feststellungsinteresse für den Ersatz künftiger Schäden ist nicht auf eine bestehende Knieverletzung zu beschränken; sondern insbesondere wegen einer Rippenverletzung ist es nicht ausgeschlossen, daß weitere Zukunftsschäden auftreten können.3. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für multiple Körperprellungen, ferner für eine Gehirnerschütterung, für Rippenfrakturen, sowie für multiple Schnittwunden und Hautabschürfungen; Mikrohämatomie bei Verdacht auf Nierenkontusion sowie eine Verschlimmerung des Knieleidens (anlagebedingte Knorpelerweichung der Kniescheibenrückfläche mit Gefahr einer vorzeitigen Arthrose).60 Tage stationäre Behandlung, anschließend fünf bis sechs Wochen ambulante Behandlung; fast 2 Monate arbeitsunfähig. Geringer Dauerschaden im Knie.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;