OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.06.1988
3 U 82/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/731
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 294/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.1988 - Aktenzeichen 3 U 82/85

DRsp Nr. 1996/1416

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 26-jährigen Arbeiter wegen eines Verkehrsunfalls für die Sprengung der Schambeinfuge, eine Fraktur des rechten unteren Schambeinastes, einen Abriß der Querfortsätze der Lendenwirbel 3 bis 5 rechts, ferner für eine Sitzbeinfraktur links, sowie für eine tiefe Beinvenenthrombose links mit einer MdE von 100 % für 360 Tage und 20 % auf Dauer.60 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativem Eingriffe bei Wundinfektionen bzw. zur Behandlung eines postthrombotischen Syndroms.Auseinanderklaffen der Schambeinfuge von 5 cm als Dauerfolge, weiterhin Verheilung des Knochenbruchs in Fehlstellung, Beckenstabilität nach abgeschlossener Bandheilung vollständig wieder hergestellt.Vorübergehend unfallbedingte Potenzstörung.Berücksichtigt wurde die grobe Verletzung der im Straßenverkehr geltenden Sorgfaltspflicht durch den Schädiger.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 12.03.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 294/82
Fundstellen
DfS Nr. 1993/731