OLG Stuttgart - Urteil vom 29.11.1989
4 U 76/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/777
Vorinstanzen:
LG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 337/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 4 U 76/89

DRsp Nr. 1996/1479

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für 16-jährigen Lehrling wegen Verkehrsunfall für offene Oberschenkelfraktur rechts, geschlossene Oberschenkelfraktur links, offene Unterschenkelfraktur links, Gehirnerschütterung sowie vielfältige Prellungen und Schürfungen. Teilweise auffällige Vernarbungen, andauernde Lähmungserscheinungen sowie Sensibilitätsstörungen und Bänderinneninsuffiziens am linken Knie mit einer MdE zwischen 30 % und 20 % auf Dauer.114 Tage stationäre Behandlung.Narbenschmerz bei Wetterwechsel, Zehenheberschwäche links, Sensibilitätsminderung im linken Bein mit inkompletter Lähmung des linksseitigen Nervus peronaeus, Kopfschmerz als Folge der erstgradigen Gehirnerschütterung und bleibende Instabilität des linken Knies aufgrund Bänderschädigung. Wiederholter stationärer Krankenhausaufenthalt, fortdauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit. Möglichkeit fortschreitender, arthrotischer Veränderungen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 337/88
Fundstellen
DfS Nr. 1993/777