OLG Stuttgart - Urteil vom 27.10.1989
2 U 58/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/778
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 518/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.1989 - Aktenzeichen 2 U 58/89

DRsp Nr. 1996/1480

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für 22-jährige Frau nach Verkehrsunfall für Brustkorbverletzungen mit Rippenserienbruch links 1 bis 7 sowie Rippenstückbruch 6 und 7 rechts mit Blutergußbilderungen in beiden Brustkorbhöhlen, stumpfe Bauchverletzung mit Milzzerreißung und Lebereinrissen, Keilimpressionsbruch des 10. Brustwirbelkörpers, Schüsselbeinstückbruch mit Abriß des Rabenschnabelfortsatzes links und Schulterblattbruch links sowie primär lebensbedrohlicher hämorrhagischer Schock. Die Geschädigte war als Beifahrerin im Fahrzeug eingeklemmt. MdE von 100 % für 180 Tage, von 40 % für 360 Tage und 30 % bzw. 20 % auf Dauer.91 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte), darunter sieben Tage Intensivstation; Entfernung der Milz und Naht der gerissenen Leber. Anhaltende ambulante krankengymnastische und ärztliche Behandlung, 34 Arztbesuche.