OLG Stuttgart - Urteil vom 23.02.1989
13 U 79/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1991
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 365/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen 13 U 79/88

DRsp Nr. 1996/1486

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

17500 DM [8750 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für einen, durch einen Verkehrsunfall verletzten 16-jährigen Soziusfahrer eines Kraftrades. Die Verletzungen bestanden aus einer distalen Oberschenkelfraktur links sowie 2gradigen offenen Tibiakopffrakturen ebenfalls links. Dauerschaden: Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks, des linken oberen Sprunggelenks, des linken unteren Sprunggelenks und der Zehengelenke. Muskelminderung des Beines und Minderung der Gebrauchsfähigkeit des unfallverletzten Beines auf 2/5. MdE zunächst 30 %, später 20 %.35 Tage stationäre Behandlung mit zwei Operationen. Unter Vollnarkose vorgenommene Vernähung der Wunde. Gipsbein für 4 Monate, 9 Monate Krückenzwang.Die ursprüngliche Nervenlähmung im linken Bein ist weitestgehend zurückgebildet. Die Muskelminderung ausgeglichen. Beinverkürzung links 1,5 cm ohne funktionelle Bedeutung. Die begehrte Schmerzensgeldrente wurde nicht gewährt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 365/87
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1991