OLG Stuttgart - Urteil vom 12.01.1988
12 U 241/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/785
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 703/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.1988 - Aktenzeichen 12 U 241/87

DRsp Nr. 1996/1490

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen eines Verkehrsunfalls für eine schmerzhafte und schwere Brustwirbelsäulenprellung, ferner für eine Lendenwirbelsäulenprellung und eine Halswirbelsäulenstauchung mit einer MdE von 100 % für 31 Tage.12 Tage stationäre Behandlung, anschließend fünf Tage Tragen einer Schanz'schen Krawatte. 12 Tage stationär. Drei Monate eingeschränkte Arbeitsfähigekrit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 703/87
Fundstellen
DfS Nr. 1993/785