OLG Zweibrücken - Urteil vom 31.05.1991
1 U 57/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/472
Vorinstanzen:
LG Landau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 395/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.05.1991 - Aktenzeichen 1 U 57/89

DRsp Nr. 1996/1532

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 19-jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Polytrauma, Leberruptur, Milzruptur, traumatischem thorakalem Aortenaneurysma, Rippenserienfrakturen 1-3 rechts, Pneumothorax links, Symphysensprengung mit retroperitonealem Hämatom, subtrochantärer Femurfraktur links, per- und suprakondylärer Femurtrümmerfraktur links, Weichteilverletzung am rechten und linken Oberschenkel sowie am linken Unterarm, Schultereckgelenkssprengung links, Frakturen der Zähne 16, 25, 45 und 46, mit späterer Extraktion, Beschädigung der Zähne 14, 26, 11, 21 und 37 mit einer MdE von 40 % auf Dauer.