SchlHOLG - Urteil vom 19.06.1991
9 U 24/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/118
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 109/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 9 U 24/89

DRsp Nr. 1996/1547

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 18-jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen in geringer Keilbildung und Fehlform der Wirbelsäule knöchern fest verheilte Kompressionsfrakturen des 1. und 4. Lendenwirbelkörpers unter unfallbedingter Fehlstellung der umliegenden Wirbelsäulenabschnitte, insbesondere der Brustwirbelsäule. Beschwerden in diesem Bereich nach Belastung. Mit beschleunigtem Verschleiß der fehlgestellten Wirbelsäulenabschnitte ist zu rechnen. Weiterhin sind eingetreten in guter Stellung knöchern fest verheilte Luxationsfraktur des rechten Mittelfußes, Blutumlaufstörungen und belastungsabhängige Beschwerden in diesem Bereich. Die Gelenklinie zwischen Fußwurzelknochen und Mittelfußknochen zeigt eine zunehmende Verschmälerung der Gelenkspalten, d.h. eine Verdünnung des Knorpels, zusätzlich eine Verdichtung der Knochenfeinstruktur unterhalb des Knorpels, röntgenologisch nachweisbarer Gelenkverschleiß binnen Jahresfrist mit einer MdE von 30 % auf orthopädischem bzw. 20 % auf neurologischem Gebiet, jeweils auf Dauer.