SchlHOLG - Urteil vom 14.02.1990
9 U 45/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2370
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 03.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 9 U 45/88

DRsp Nr. 1996/1552

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

120000 DM [60000 EUR] Schmerzensgeld für 22-jährigen Kurierfahrer aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Frontal-Hirnquetschung, Bruch des Unterkiefers, Bruch des Oberkiefers (Le Fort II), Gesichtsschädelfraktur mit weiteren ausgedehnten Gesichtsverletzungen, Trümmerfraktur des rechten Oberarms, beiderseitige Beckenfraktur, Oberschenkelfraktur, Blasenquetschung, Verlust der Milz nach Milzruptur, Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers, Verlust mehrerer Zähne, Fersenfraktur rechts, Lähmung des Speichen- und Schienbeinnerves links mit einer MdE von 80 % auf Dauer.11 Tage Intensivstation, Lebensgefahr. Zahlreiche Operationen mit wiederholten stationären Krankenhausaufenthalten während des folgenden halben Jahres. Mit der vollen Wiederherstellung der Gesundheit ist nicht zu rechnen, dauerhafte Beeinträchtigungen. Berufliche Nachteile durch Aufgabe einer Ganztagsbeschäftigung. Beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit, Kopfschmerzen, Schmerzen im linken Bein bei längerem Sitzen, im rechten Bein nach längerem Gehen und Stehen. Orthopädisches Schuhwerk nötig. Witterungsschmerzen.