LG Kiel - Urteil vom 03.02.1988
2 O 341/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/209

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Kiel, Urteil vom 03.02.1988 - Aktenzeichen 2 O 341/87

DRsp Nr. 1996/2091

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

120000 DM [60000 EUR] Schmerzensgeld für ein 22-jährigen Kraftfahrer aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädelhirntrauma mit Frontal-Hirnquetschung, Bruch des Unterkiefers, Bruch des Oberkiefers (le Fort II), Gesichtschädelfraktur mit weiterem ausgedehnten Gesichtsverletzungen, Trümmerfraktur des rechten Oberarms, beiderseitige Beckenfraktur, Oberschenkelfraktur, Blasenquetschung, Verlust der Milz nach Milzruptur, Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers, Verlust mehrerer Zähne, Fersenfraktur rechts, Lähmung des Speichen- und Schienbeinnerves links.Längere stationäre Behandlung, davon 11 Tage Intensivstation unter Lebensgefahr sofortige Operation. Mehrere Nachoperationen, Infektion einer Schraube eines Beckenfixateurs mit vorzeitiger operativer Teilentfernung. 30 Kilogramm Gewichtsabnahme, 1 1/2 Wochen weiterer stationärer Aufenthalt in einer Zahnklinik mit Entfernung von 2 Schrauben aus dem Kiefer.