LG Bayreuth - Urteil vom 15.02.1989
S 110/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/140
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 437/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bayreuth, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen S 110/88

DRsp Nr. 1996/1683

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4900 DM [2450 EUR] Schmerzensgeld für Frau aus Verkehrsunfall wegen Oberarmbruch links im körperfernen Drittel mit längere Zeit andauernder Arbeitsunfähigkeit.Strationäre Behandlung mit operativer Versorgung und Verlagerung des Ellennervs. Längere Zeit in ärztlicher Behandlung.Zeitweilig noch auffällige Druckempfindlichkeit im Ellennervverlauf ohne Gebrauchsbeeinträchtigung des Armes. Verbleibende Narben. Die Geschädigte ist Linkshänderin.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 437/88
Fundstellen
DfS Nr. 1994/140