LG Bielefeld - Urteil vom 21.11.1991
8 O 129/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/150

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bielefeld, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 8 O 129/90

DRsp Nr. 1996/1710

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12500 DM [6250 EUR] Schmerzensgeld für 13-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma I. Grades, stumpfem Bauchtrauma mit inneren Verletzungen, eine Milzruptur, Ptosis links. Die Milz mußte entfernt werden, Narbe im Bauchbereich mit einer MdE von 100 % für 10 Tage und 50 % für 40 Tage.10 Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante Weiterbehandlung.Entfernung der Milz führt zu Gefahr einer schweren bakteriellen Infektion mit 50fach höherem Risiko Todesfolgerisiko - auch -als bei der Durchscnittsbevölkerung. Jugendlichen Alters, erhebliche Dauerisiken angesichts der Milzentfernung, keine weiteren Dauerfolgen. Ptosis war 1 Jahr nach Unfall nicht mehr feststellbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;