LG Bielefeld - Urteil vom 11.04.1991
22 O 54/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/151

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bielefeld, Urteil vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 22 O 54/91

DRsp Nr. 1996/1711

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Schmerzensgeld dient im Falle nur fahrlässiger Körperverletzung - wie in diesem Fall einer durch einen Verkehrsunfall verursachten Verletzung - weniger der Genugtuung für ein erlittenes Unrecht als dem Ausgleich für die gefühlten Schmerzen, die entgangene Lebensfreude und die Beeinträchtigung in Beruf und Freizeit dient.b) Zwar enthalten die tabellarisch erfaßten Schmerzensgeldbeträge von etwa 2000, -- DM bei Bruch eines Armes; der gleichzeitige Bruch beider Arme führt nicht eine schematische Verdoppelung des Schmerzensgeldes, auch wenn er einerseits dazu führt, daß sich die Behandlung- und Heilungszeit nicht verdoppelt, andererseits der Verletzte aber während dieser Zeit in besonderer Weise beeinträchtigt ist, weil er durch den weitgehenden Funktionsverlust beider Arme für die Dauer des Gipsverbandes in den einfachsten täglichen Verrichtungen stark eingeschränkt ist. Es darf auch nicht übersehen werden, daß der Geschädigte nach der Gipsabnahme den kranken Arm nicht zunächst schonen kann, indem er mehr Tätigkeiten mit der gesunden Gliedmaße übernimmt.