LG Bremen - Urteil vom 19.06.1991
5 O 1643/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/160

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Bremen, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 5 O 1643/88

DRsp Nr. 1996/1776

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Radfahrerin aus Verkehrsunfall wegen Trümmerbruch des linken Oberschenkels oberhalb des Kniegelenks, Zerstörung der Weichteile des Unterschenkels und des körperfernen Oberschenkels und Kniegelenkzerstörung mit einer MdE von 60 % auf Dauer.495 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte). Heilungskomplikationen: vollständige Nekrose der gesamten Haut, Unterhaut und Teilen der Wadenmuskulatur mit zweimaliger operativem Abtrag der Weichteilnekrosen. Hauttransplantationen, Bohrlochinfektion durch den Fixateur extern mit Entfernung des Fixateurs und des nekrotischen Materials. Ruhigstellung zunächst in Gipsschale, dann mittels K-Drähten und Zugschrauben-Osteosynthese und oberschenkellanger Gipsschale, später durch Thomas-Schiene. Operative Versteifung des linken Knies. 1 1/2 Jahre nach dem Unfall konnte die Klägerin mittels eines Gehapparates an einem Handstock gehen, nachdem vorher zwei Unterarmstützen benötigt wurden.