LG Darmstadt - Urteil vom 25.04.1991
10 O 360/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/165

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 10 O 360/89

DRsp Nr. 1996/1788

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für eine Frau wegen Bruch des Brustbeines mit Verschiebung, Halswirbelschleudertrauma sowie Schock mit einer MdE von 100 % für 29 Tage, 60 % für 18 Tage, 30 % für 30 Tage und 10 % für 24 Tage.11malig ambulante Behanldung, langdauernder Heilungsverlauf. Schmerzen beim Atmen aufgrund des Brustbeinbruches, noch zwei Jahre nach dem Unfall mäßiges Druckgefühl über dem Brustbein.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/165