LG Darmstadt - Urteil vom 06.03.1991
19 O 471/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/167

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 06.03.1991 - Aktenzeichen 19 O 471/90

DRsp Nr. 1996/1790

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie die Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 29jährige Arzthelferin aus Verkehrsunfall wegen Gefäßverletzung im Bereich der linken Beckenarterie, Politrauma mit Zerreißung des linken Kreuzbeindarmbeingelenks mit Abriß einer Beckenknochenverbindung, Oberschenkeltrümmerfraktur links, Weichteilverletzung am linken Unterschenkel, Bandruptur am linken oberen Sprunggelenk und stumpfes Bauchtrauma mit Verdacht der Prellung der Bauchspeicheldrüse mit einer MdE von 100 % für 176 Tage, 30 % für 204 Tage und 20 % auf Dauer.