LG Darmstadt - Teilurteil vom 16.11.1989
3 O 364/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2012

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Darmstadt, Teilurteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 3 O 364/88

DRsp Nr. 1996/1795

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

250000 DM [125000 EUR] Schmerzensgeld für eine 19jährige Motorradsozia aus Verkehrsunfall wegen Schädel-Hirn-Trauma, Schulterblatt- und Schlüsselbeinbruch rechts, Grundphalanxbruch des rechten Daumens, einen Zusammendrückbruch des 6. Brustwirbelkörpers, einen Verrenkungsbruch der Brustwirbelsäule auf Höhe BWK 8/9 und eine komplette, senso-motorische Querschnittslähmung unterhalb des 9. Brustmarksegmentes mit Lähmung der Harnblase und Darm mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Als mittelbare Unfallfolge liegt ein rezidivierender Harnwegsinfekt vor. Lebenslanger Rollstuhlzwang, Änderung des Berufswunsches.Der alkoholisierte Schädiger (2, 1 %) wurde strafrechtlich verurteilt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;