LG Darmstadt - Urteil vom 14.09.1989
13 O 261/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/170

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 13 O 261/86

DRsp Nr. 1996/1796

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für Kraftfahrer (Auffahrunfall) wegen Distorsion der Halswirbelsäule (1. - 3. Grad nach Erdmann und Kraemer), Prellung der Lendenwirbelsäule bei Druckschmerz im Lendenwirbelsäulenbereich, Schmerzen beim Beugen, Bewegungsschmerz im Bereich der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 60 Tage, 50 %für 60 Tage, 20 % für 90 Tage und unter 10 % für 150 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23. Mai 1983 ereignete.

An diesem Tage hielt der Kläger als Fahrer des Pkw der Marke Opel Rekord, amtliches Kennzeichen ..., in der ... in ... vorschriftsmäßig vor einem Fußgängerüberweg an. Der Beklagte zu 1) fuhr als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW Golf, amtliches Kennzeichen ... von hinten auf. Das von dem Kläger gesteuerte Fahrzeug wurde infolge des Aufpralls auf einen vor ihm stehenden Wagen aufgeschoben.