LG Darmstadt - Urteil vom 20.01.1988
9 O 547/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1019

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 20.01.1988 - Aktenzeichen 9 O 547/87

DRsp Nr. 1996/1798

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls für eine offene Tibia-Schafttrümmerfraktur rechts und eine Wadenbeinluxation im oberen Sprunggelenk, ferner für ausgedehnte Muskel- und Sehnennekrosen im Bereich des Unterschenkels sowie für eine dauernde Versteifung am rechten oberen Sprunggelenk mit einer MdE von 100 % für 2330 Tage und 40 % auf Dauer.195 Tage stationäre Behandlung mit mehreren Operationen, sodann laufend in ambulanter ärztlicher Behandlung.Dauerfolgen: Verkürzung des rechten Beines um 1, 5 cm, initiale Kniearthrose rechts. Der Geschädigte (Fußballer, Schwimmer und Bowler) kann seine sportlichen Hobbys nicht mehr ausübern. Vorrang der Ausgleichsfunktion da Verkehrsunfall.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;