LG Deggendorf - Urteil vom 08.05.1991
O 69/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/171

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Deggendorf, Urteil vom 08.05.1991 - Aktenzeichen O 69/91

DRsp Nr. 1996/1814

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen erstgradig offener Oberschenkelfraktur/Oberschenkelschaftbruch, stark dislozierte distale Radiusfraktur rechts sowie eine tiefe Rißwunde über dem linken Schulterblatt mit einer MdE von 100 % für 270 Tage, von 30 % für 360 Tage und von 20 % auf Dauer.100 Tage stationäre Behandlung. Erhebliche Beeinträchtigung im Beruf als Kfz-Meister als auch bei der Sportausübung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/171