LG Dortmund - Urteil vom 31.08.1989
15 O 264/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/480
DfS Nr. 1994/481

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 31.08.1989 - Aktenzeichen 15 O 264/86

DRsp Nr. 1996/1826

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. 2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für [Ehe-] Frau aus Verkehrsunfall wegen drei Tage nach unfallbedingtem Tod des Ehemannes eingetretenen schweren Schocks mit schwersten Depressionen.Der alkoholisierte Schädiger (1,02 %) wurde strafrechtlich verurteilt.2. Mangels eines schweren Schocks und wegen fehlender ärztlicher Behandlung erhielt die Tochter kein Schmerzensgeld.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/480
DfS Nr. 1994/481