LG Ellwangen - Urteil vom 26.03.1991
4 O 517/90-10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/181

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Ellwangen, Urteil vom 26.03.1991 - Aktenzeichen 4 O 517/90-10

DRsp Nr. 1996/1870

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens (materieller Vorbehalt) für Groß- und Außenhandelskauffrau aus Verkehrsunfall wegen beidseitiger wurzelnaher Bogenabrißfraktur des 2. Halswirbelkörpers sowie an der rechten Kniescheibe ein Kapselriß mit Kniescheibensehnenteildurchtrennung mit einer MdE von 100 % für 121 Tage.29 Tage stationäre Behandlung. 7 bis 8 Wochen langes Tragen eines Halo-Fixateurs, anschließend mehrere Monate Halskrause. Kopfschmerzen müssen mindestens einmal in der Woche medikamentös behandelt werden.Zunehmende Störungen im natürlichen Bewegungsmuster des Schultergürtels und der Arme mit anhaltenden starken Schmerzen in Hals und Rücken mit Ausstrahlung in Kopf und Arme. Die Kopfschmerzen sind als Dauerschaden zu werten. Sensibilitätsstörungen im Bereich der oberen Extremitäten. Acht Monate nur Halbtagsbeschäftigung, anschließend wieder voll berufstätig. Aufgabe von sportlichen Freizeitvergnügen (o.a. Skilaufen).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/181