LG Ellwangen - Urteil vom 15.01.1991
3 O 393/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/182

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Ellwangen, Urteil vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 3 O 393/90

DRsp Nr. 1996/1871

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) aus Verkehrsunfall für Schülerin der 10. Klasse wegen komplexen linksseitigen Kniebandschadens und Ausriß einer Knorpel-Knochenaussprengung aus dem hinteren Schienbeinkopfplateau mit einer MdE zwischen 20 % und 10 % auf Dauer.43 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung, Metallentfernung und operativer Lösung von Verklebungen im Kniegelenksbereich durch eine arthroskopische Athaesiolyse. Nach dem ersten Krankenhausaufenthalt für ca. 2 Monate jeden zweiten Tag Krankengymnastik und weitere ambulante Behandlung.Komplikationsloser Heilungsverlauf.Dauerschaden: Bewegungseinschränkung des linken Knies, Gebrauchsfähigkeit des linken Beins auf Dauer behindert um 1/7 bzw. 1/5 nach einem zweiten Gutachten. Verschlimmerungstendenz in der Zukunft durch vorzeitigen Verschleiß im linken Kniegelenk. 14 cm lange und 0, 3 cm breite Narben am Knie.