LG Ellwangen - Urteil vom 08.01.1991
4 O 192/90-10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/183

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ellwangen, Urteil vom 08.01.1991 - Aktenzeichen 4 O 192/90-10

DRsp Nr. 1996/1872

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus tödlichem Verkehrsunfall wegen Rippenserienbrüche 3 bis 10 linksseitig mit Blutergußbildung im Brustraum, Brustbeinbruch, Halswirbelkörperbruch 2, Kniebinnenschaden links, Fersenbeintrümmerbruch rechts, Prellungen und Hämatombildung an Brustkorb und Bauch, mühsamste, schmerzhafteste Atmung, Punktionen des rechten und linken Brustraumes, Amputation des rechten Unterschenkels.